1. Der Vorstand leitet den BV und ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Fragen von allgemeiner Bedeutung soll der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegen.
2. Der Vorstand hat folgende Mitglieder:
2.1 Von der Mitgliederversammlung werden gewählt:
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Schatzmeister,
- der Schriftführer,
- bis zu fünf weitere Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes, die jeweils ein bestimmtes Arbeitsgebiet wahrnehmen sollen. Ein Arbeitsgebiet soll die Planung und Förderung der Veranstaltungen des BV umfassen.
2.2 Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem die Leiter der Orts-/Bezirksgruppen und die Leiter der Arbeitskreise und Ausschüsse
3. Die Mitglieder des im Sinne von § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandes müssen ordentliche, die sonstigen Vorstandsmitglieder können auch studierende Mitglieder des VDI sein. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich, der Vorsitzende kann jedoch in unmittelbarer Folge nur einmal wiedergewählt werden. Zum Zeitpunkt der Wahl darf der Vorsitzende das 67. Lebensjahr nicht vollendet haben. Die Amtszeit des Vorsitzenden beginnt am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres. Alljährlich soll etwa 1/3 der Vorstandsmitglieder neu-oder wiedergewählt werden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sollen nicht im gleichen Jahr ausscheiden. Beim vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Leitung des Vereins bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung. Scheidet ein anderes, Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so kann eine Zuwahl durch den Vorstand erfolgen, die durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung bestätigt wird.
4. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Tagesordnung wird bei der Einberufung, spätestens zwei Wochen vor der Sitzung bekanntgegeben.
5. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
6. Der Vorsitzende verteilt die Geschäfte des BV auf die Vorstandsmitglieder und gibt die erforderlichen Weisungen. Er erstattet der Mitgliederversammlung den Tätigkeitsbericht.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
8. Über jede Sitzung des Vorstandes wird eine Niederschrift aufgenommen. Sie wird vom Sitzungsleiter und Schriftführer unterzeichnet und bei den Urkunden des BV aufbewahrt.
9. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
10. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Zwei von ihnen vertreten gemeinsam den BV.